§ 26 Abs 2 Z 4 VBG 1948
OGH 25.6.2018, 8 ObA 19/18d
Ein vertragsbediensteter Lehrer absolvierte vor seinem Arbeitsverhältnis zwölf Monate Zivildienst, von denen entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 4 VBG 1948 lediglich neun Monate als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden. Das Klagebegehren des AN ist auf die Zahlung von Entgeltdifferenzen gerichtet, die sich bei vollständiger Anrechnung des Zivildienstes ergeben würden sowie auf Feststellung, ihm auch weiterhin Bezüge unter voller Anrechnung des Zivildienstes zu bezahlen. Der AN erachtet die Beschränkung der Anrechnung des abgeleisteten Zivildienstes als Vordienstzeit mit höchstens neun Monaten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie aufgrund des Alters iSd Unionsrechts; ersteres, weil es faktisch kaum Frauen gebe, die freiwillig Grundwehrdienst oder Zivildienst leisteten und sich als Folge dessen bei Frauen die Frage der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten gar nicht stelle, letzteres, weil der Zivildienst typischerweise in einem jüngeren Alter abgeleistet werde und mittlerweile der Zivildienst nicht mehr wie zur Zeit der Absolvierung durch den AN zwölf Monate, sondern nur mehr neun Monate dauere, weshalb Jüngere von der Beschränkung der Anrechnung auf neun Monate nicht mehr betroffen seien.