§ 26 Z 2 AngG
OGH 25.6.2018, 8 ObA 28/18b
Eine AN hatte unter Berufung auf § 26 Z 2 AngG (ungebührliches Vorenthalten des Entgelts) aufgrund nicht bezahlter Überstunden ihren vorzeitigen Austritt erklärt. Es waren keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden. Der Grund dafür lag darin, dass die Geschäftsführerin des bekl Unternehmens die kl AN, die bereits 28 Jahre im Betrieb arbeitete, als "gleichsam zur Familie gehörend" be-