§ 19 Abs 2 AngG
OGH 19.7.2018, 8 ObA 31/18v
Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag bildet die – der Kl zugleich mit dem Vertragsentwurf übergebene – Dienstordnung der Bekl einen Bestandteil des Vertrags. Diese Dienstordnung sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis während des ersten Dienstmonats (Probemonats) von jeder der Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann. Dem Vertrag entsprechend sollte die Kl ab 1.7.2017 hauptberuflich als Professorin für die Bekl tätig sein. Bereits ab April 2017 betreute sie Masterarbeiten auf Basis einer gesonderten Vereinbarung als nebenberufliche Tätigkeit. Noch vor Antritt des Arbeitsverhältnisses wurde der Kl mitgeteilt, dass dieses nun doch nicht zustande käme. Im Verfahren fraglich war die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Probezeit, trotzdem die Kl unmittelbar vor dem vorgesehenen Beginn des Arbeitsverhältnisses für die Bekl tätig war.