OGH 27.2.2018, 9 ObA 137/17p
§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
Im Rahmen des personenbezogenen Kündigungsgrundes erhöhter Krankenstände ist die Leistungsfähigkeit des AN vom AG nach Maßgabe der Angaben und Mitwirkung des AN zu beurteilen. Hat der AG zum Zweck der Beurteilung der Einsatzmöglichkeit des AN mit diesem das Gespräch gesucht und wurde ihm dieses jedoch vom AN verweigert, liegt keine Verletzung der sozialen Gestaltungspflicht vor, insb wenn der AN selbst auf bleibende – für die Krankenstände ursächliche – Einschränkungen der Leistungsfähigkeit hinwies.