OGH 27.2.2018, 9 ObA 12/18g
§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG
Die Kl war als einzige Mitarbeiterin der Bekl mit Sekretariatstätigkeiten befasst. Als sie gekündigt wurde, war sie erst 2,5 Jahre bei der Bekl beschäftigt. Ihre Aufgaben wurden in der Folge auf die verbleibenden zirka zehn Mitarbeiter aufgeteilt. Im ganzen Unternehmen der Bekl gab es keine andere geeignete Stelle, die die Kl hätte ausüben können.