BVwG 21.1.2016, L511 2116723-1
§ 46 Abs 5 AlVG
Eine Arbeitslose meldete sich am 30.7.2015 beim Arbeitsmarktservice (AMS) telefonisch ab 27.7.2015 krank. Ihre Leistung wurde ab 30.7.2015 eingestellt. Dem AMS wurde das Ende des Krankengeldbezugs mit 23.8.2015 durch Mitteilung des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger vom 22.8.2015 mitgeteilt. Am 7.9.2015 fragte die Arbeitslose, die ab 1.9.2015 ein vollversichertes Dienstverhältnis begonnen hatte, telefonisch wegen ihres Bezugs (für den Zeitraum 24.8.2015 bis 31.8.2015) beim AMS nach. Mit Bescheid des AMS vom 11.9.2015 wurde festgestellt, dass ihr Arbeitslosengeld vom 24.8.2015 bis 31.8.2015 nicht gebühre, da ihre erste Meldung nach Ende des Krankengeldbezugs nicht innerhalb einer Woche, sondern erst am 7.9.2015 erfolgt sei. In ihrer Beschwerde brachte die Arbeitslose vor, dass ihr am 19.8.2015 bei der OÖGKK mitgeteilt worden sei, dass ihre Gesundmeldung (ab 24.8.2015) beim AMS direkt durch die OÖGKK erfolge und ihrerseits keine weiteren Aktivitäten erforderlich wären. Ihre Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2015 neuerlich abgewiesen.