VwGH 14.10.2015, 2013/08/0226
§ 4 Abs 2 ASVG
Persönliche Abhängigkeit liegt dann nicht vor, wenn ein generelles Vertretungsrecht vorliegt. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch bei einem sanktionslosen Ablehnungsrecht. Die bloße Befugnis, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, genügt dafür nicht. Bei einfachen manuellen oder Hilfstätigkeiten, die keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum der Beschäftigten erlauben, kann bei deren Eingliederung in den Betrieb ohne gegenteilige Anhaltspunkte ohne weitere Untersuchungen von einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit ausgegangen werden.