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Kein echter Grenzgänger, obwohl Wohnort und intensive familiäre Bindung in Ungarn vorliegt

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2016/65DRdA-infas 2016, 97 Heft 2 v. 1.3.2016

BVwG 25.1.2016, L503 2118815-1

§ 44 AlVG iVm Art 65 VO (EG) 883/2004

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat den Arbeitslosengeldantrag eines arbeitslosen ungarischen Staatsbürgers mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Das AMS begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitslose seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn habe und somit Ungarn zuständig sei. Im davor durchgeführten Ermittlungsverfahren gab der Arbeitslose an, dass er während seines letzten Dienstverhältnisses einmal pro Monat nach Ungarn gefahren sei. Er habe in Österreich eine 28 m2 große Mietwohnung und ein Kraftfahrzeug, welches in Österreich angemeldet sei. Weiters sei er verheiratet und besitze in Ungarn ein Haus und ein Kraftfahrzeug mit ungarischem Kennzeichen.

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