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Entlassung erst nach gerichtlicher Klärung der Unrechtmäßigkeit einseitigen Urlaubsantritts ist verspätet

EntscheidungenArbeitsrechtChristoph KleinDRdA-infas 2016/58DRdA-infas 2016, 90 Heft 2 v. 1.3.2016

OGH 28.10.2015, 9 ObA 79/15f

§ 4 Abs 4 UrlG

Gibt der AG dem AN durch Einbringung der Klage gem § 4 Abs 4 UrlG zu verstehen, mit einem beabsichtigten Urlaubsantritt nicht einverstanden zu sein und tritt der AN den Urlaub dennoch an, so geschieht dies auf sein Risiko. Die dargestellte Risikoverteilung berechtigt den AG aber nicht schon per se, vor dem Ausspruch der Entlassung den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzuwarten.

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