OGH 28.10.2015, 9 ObA 79/15f
§ 4 Abs 4 UrlG
Gibt der AG dem AN durch Einbringung der Klage gem § 4 Abs 4 UrlG zu verstehen, mit einem beabsichtigten Urlaubsantritt nicht einverstanden zu sein und tritt der AN den Urlaub dennoch an, so geschieht dies auf sein Risiko. Die dargestellte Risikoverteilung berechtigt den AG aber nicht schon per se, vor dem Ausspruch der Entlassung den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzuwarten.