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Strafschadenersatz im Gleichbehandlungsrecht zulässig, aber kein Muss

EntscheidungenArbeitsrechtRuth EttlDRdA-infas 2016/57DRdA-infas 2016, 89 Heft 2 v. 1.3.2016

EuGH 17.12.2015, C-407/14 , Arjona Camacho/Securitas Seguridad España SA

Art 18, 25 RL 2006/54

Wenn die Mitgliedstaaten bei einer Diskriminierung einen Schadenersatz an die Geschädigten vorsehen, muss dieser den entstandenen Schaden vollständig ausgleichen und dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Strafschadenersatz vorzusehen. Es steht ihnen aber frei, einen solchen in ihren nationalen Rechtsordnungen einzuführen.

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