OGH 30.7.2015, 10 ObS 19/15i
§ 248c ASVG
Der 1937 geborene Kl bezieht von der bekl Pensionsversicherungsanstalt (PVA) seit 1.3.2002 eine Alterspension. Während des Pensionsbezugs übte der Kl eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Die Bekl berechnete die besondere Höherversicherung ausschließlich auf Basis der DN-Beiträge. Gegen diese Berechnung der besonderen Höherversicherung richtete sich die Klage gegen den Bescheid der PVA. Die Revision war zwecks der Klarstellung – vor allem im Hinblick auf die Novelle des SVAG, BGBl I 2015/2 (die im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist) – zulässig, aber nicht berechtigt.