OGH 30.6.2015, 10 ObS 38/15h
§ 176 Abs 1 Z 5 ASVG
Die aus Kambodscha stammende Kl lebt seit ihrer Eheschließung im Jahr 2008 in Österreich und verfügt über ein zeitlich befristetes Visum und eine zeitlich befristete Arbeitsbewilligung. Zur Verlängerung ihres Visums wurde ihr von der Bezirksverwaltungsbehörde die Absolvierung eines Deutschkurses vorgeschrieben. Diesen Kurs besucht sie nach der Arbeit in einer Volkshochschule (VHS), die sie aus Kostengründen (sie muss die Kosten selbst tragen) ausgesucht hat.