OGH 30.6.2015, 10 ObS 132/14f
§ 131 ASVG
Das Fehlen einer Berechnungsgrundlage für die Kostenerstattung nach § 131 ASVG ist am ehesten vergleichbar mit der Situation, in der ein Wahlarzt eine Leistung der Krankenbehandlung erbringt, für die in der Honorarordnung (noch) keine eigene Tarifposition vorgesehen ist. Fehlt in der gültigen Honorarordnung eine entsprechende Tarifposition und besteht dazu auch keine Satzungsregelung, bleibt nichts anderes übrig, als einen angemessenen Betrag für die Kostenerstattung im Einzelfall zu bestimmen. Dabei hat man sich nach der Rsp an Tarifpositionen für vergleichbare Leistungen im Gesamtvertrag zu orientieren.