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Dienstnehmereigenschaft einer Arbeitsmedizinerin

EntscheidungenSozialrechtMonika WeissensteinerDRdA-infas 2015/248DRdA-infas 2015, 324 Heft 6 v. 1.11.2015

VwGH 18.8.2015, 2013/08/0121

§ 4 Abs 2 ASVG

Frau Dr S war von 2003 bis 2007 als Arbeitsmedizinerin für die AUVA tätig; Grundlage der Tätigkeit waren zwei Einzelverträge (jeweils für die arbeitsmedizinische Betreuung eines bestimmten Gebiets) sowie eine Vereinbarung zur Durchführung des § 78a ASchG, die zwischen der AUVA und der österreichischen Ärztekammer abgeschlossen wurde. Strittig war, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorlag.

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