VwGH 18.8.2015, 2013/08/0121
§ 4 Abs 2 ASVG
Frau Dr S war von 2003 bis 2007 als Arbeitsmedizinerin für die AUVA tätig; Grundlage der Tätigkeit waren zwei Einzelverträge (jeweils für die arbeitsmedizinische Betreuung eines bestimmten Gebiets) sowie eine Vereinbarung zur Durchführung des § 78a ASchG, die zwischen der AUVA und der österreichischen Ärztekammer abgeschlossen wurde. Strittig war, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorlag.