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Kostenerstattung für MRT-Untersuchungen

EntscheidungenSozialrechtStephanie PrinzingerDRdA-infas 2015/250DRdA-infas 2015, 326 Heft 6 v. 1.11.2015

OGH 30.6.2015, 10 ObS 43/15v

§ 131b ASVG

Kostenerstattung gebührt nur, wenn das Großgerät im Großgeräteplan enthalten ist. Sie gebührt auch dann, wenn ein Wahlarzt für Radiologie eine Magnetresonanztomographie (MRT) durchführt. Wenn ein anwendbarer Vertragstarif fehlt, besteht nach § 131b ASVG für den Versicherungsträger die Möglichkeit, in der Satzung Kostenzuschüsse festzulegen. Kostenzuschüsse, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, orientieren sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen. Bei einem MRT-Niederfeldgerät (Gerätfeldstärke < 1 Tesla) ist der Vertragstarif für eine Computertomographie-( CT-)Untersuchung gerechtfertigt.

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