BVwG 12.8.2015, W209 2110771-1
§ 26 AlVG iVm § 11 AVRAG
Ein DN vereinbarte mit seinem DG im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.5.2015 eine Bildungskarenz gem § 11 AVRAG und im gleichen Zeitraum ein geringfügiges Dienstverhältnis. Als Weiterbildungsmaßnahme gab er bekannt, dass er als Rechtspraktikant ab 1.1.2015 zur Gerichtspraxis zugelassen ist, er erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen gem § 26 AlVG und beantragte ab dem 1.1.2015 Weiterbildungsgeld.