BVwG 23.4.2015, G303 2009987-1
§ 46 Abs 5 AlVG
Ein Arbeitsloser war vom 6.3.2014 bis 16.3.2015 im Krankenstand. Ab 9.3. bezog er Krankengeld. Kurz nach dem Ende des Krankenstandes sprach eine Bekannte für ihn beim Arbeitsmarktservice vor und gab seine Gesundmeldung bekannt. Eine persönliche Vorsprache des Arbeitslosen fand erst am 3.4.2014 statt. Ihm wurde die Notstandshilfe ab 3.4.2014 zuerkannt, da er sich nicht selbst binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes zumindest telefonisch gesund gemeldet hatte.