BVwG 20.5.2015, W141 2102975-1
§§ 17, 46 AlVG iVm § 13 Abs 7 und 8 AVG
Eine Arbeitslose brachte am 2.12.2014 eine elektronische Arbeitslosmeldung ein. Ihr Dienstverhältnis endete mit 31.12.2014. Sie sprach am 7.1.2015 beim Arbeitsmarktservice (AMS) vor und stellte dort einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Mitteilung vom 7.1.2015 stellte das AMS fest, dass sie ab 1.1.2015 einen Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von € 49,27 täglich habe. Ab 20.1.2015 befand sich die Arbeitslose im Krankenstand. Am 2.2.2015 erfolgte die Auszahlung des Jänner-Arbeitslosengeldes. Am 12.2.105 brachte die Arbeitslose einen Antrag auf Rückziehung des Arbeitslosengeldantrags vom 7.1.2015 ein. (Anmerkung der Bearbeiterin: Vermutlich, weil für den anscheinend folgenden längeren Krankenstand ohne Arbeitslosengeldbezug eine höhere Bemessungsgrundlage für das Krankengeld – nämlich der vorangegangene Arbeitsverdienst – gilt.)