OGH 19.5.2015, 10 ObS 12/15k
§ 273 Abs 1 ASVG
Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gem § 273 Abs 1 ASVG (idF des 2. SVÄG BGBl I 2003/145). Der als Leiter im Finanz- und Rechnungswesen Beschäftigte leidet an einer angeborenen Sehschwäche am rechten Auge. Die Beschwerden wie Kopfschmerzen, Augenbrennen oder das Auftreten von Doppelbildern können durch das Abdecken des rechten Auges hintangehalten werden. Trotz funktioneller Einäugigkeit sind so Büro- und Bildschirmarbeiten zumutbar.