OGH 28.4.2015, 10 ObS 34/15w
§ 273 ASVG
Die Kl war als Filialleiterin in der Beschäftigungsgruppe 4 des KollV für Handelsangestellte eingestuft. Aufgrund ihrer medizinischen Einschränkungen ist ihr nur mehr eine Halbtagsbeschäftigung im Rahmen von Innendiensttätigkeiten an einem Büroarbeitsplatz als Sachbearbeiterin entsprechend der Beschäftigungsgruppe 3 des Handels-KollV zumutbar.