OGH 28.4.2015, 10 ObS 146/14i
§ 255 ASVG
Der Kl hat den Beruf des Maurers in Bosnien und Herzegowina erlernt und verfügt über einen Gleichhaltungsbescheid gem § 27a BAG (die Ausbildung ist somit einer österreichischen Ausbildung gleichzuhalten). Auf Grund seiner medizinischen Einschränkungen kann er weder als Maurer noch als Fachberater in Baumärkten arbeiten, lediglich die Tätigkeit als Bauproduktefachberater in Kombimärkten ist noch möglich.