OGH 24.3.2015, 10 ObS 15/15a
§ 255 ASVG
Aufgrund seiner 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeit als Kfz-Mechaniker hat der Kl Berufsschutz. Seit einem Unfall kann er mit der verbliebenen Leistungsfähigkeit noch als Kundenberater in einem Kfz-Betrieb tätig werden. Das Erstgericht und auch das Berufungsgericht wiesen die Klage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension aufgrund der Verweisbarkeit als Kundendienstberater ab.