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Triebwagenführer (ÖBB) kein angelernter Beruf

EntscheidungenSozialrechtFranjo MarkovicDRdA-infas 2015/211DRdA-infas 2015, 267 Heft 5 v. 1.9.2015

OGH 24.3.2015, 10 ObS 22/15f

§ 255 ASVG

Der Kl hat den Beruf des Maschinenschlossers erlernt. Nach einer (zusätzlichen) 78-wöchigen Ausbildung war er als Triebwagenführer tätig, wobei er monatlich 10–15 kleinere Reparaturen selbstständig durchführte. Nach ständiger Judikatur geht der Berufsschutz dann nicht verloren, wenn im maßgeblichen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren. Für den OGH reicht die Durchführung 10–15 kleinerer Reparaturen pro Monat jedoch nicht aus, um sie in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung eines erlernten Berufs als Maschinenschlosser ansehen zu können. Es liegt aber nach Auffassung des OGH auch kein angelernter Beruf als Triebwagenführer vor. Die kurze Ausbildungsdauer von 78 Wochen erreicht die Dauer einer Lehrzeit bei weitem nicht. Ein angelernter Beruf muss zwar keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen, aber auch ohne Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein – was nach der Judikatur an der Ausbildungsdauer gemessen wird. Dass die Österreichischen Bundesbahnen 1996 für die Ausübung des Berufs des Triebwagenführers einen abgeschlossenen Lehrberuf im technischen Bereich forderten, führt nicht zur Qualifikation als angelernter Beruf, da schon seit 1986 Reparaturen und Wartung der Triebwägen nicht mehr zur Tätigkeit eines Triebwagenführers gehörten.

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