OGH 25.6.2015, 8 ObA 48/15i
§ 4 Abs 1 UrlG
Einem gekündigten AN wurde beim Ausspruch der Kündigung erklärt, dass er den noch offenen Urlaub verbrauchen müsse. Ebenso wurde der AN dienstfrei gestellt. Der AN schwieg dazu und gab die Schlüssel zurück. In der Folge klagte er aufgrund der Ansicht, dass während der Dienstfreistellung eben kein Urlaubsverbrauch erfolgt sei, auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs.