OGH 29.4.2015, 9 ObA 154/14h
§ 32 VBG
Ein vertragsbediensteter Physiker (VB) an einer Klinik für Strahlentherapie kehrte von einer Flugreise nach Asien erst am 7.11.2011 zurück, obwohl er am 25.10. seinen Dienst in der Klinik (Behandlung von Patienten) wieder aufnehmen hätte müssen. Zwar war der AN ab 24.10. krankgemeldet, aber dass er von der eigentlich geplanten bis zur tatsächlichen Rückreise wirklich wegen Krankheit nicht zurückreisen konnte, steht nicht fest. In Österreich war der AN bis zum Wiederantritt seines Dienstes am 25.11. im Krankenstand.