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Zulässige Endtermine bei vorzeitiger Auflösung nach § 15a BAG richten sich nach Gesamtdauer der Lehrzeit (und nicht nach Dauer des aktuellen Lehrverhältnisses nach Wechsel des Lehrberechtigten)

EntscheidungenArbeitsrechtSusanne GittenbergerDRdA-infas 2015/184DRdA-infas 2015, 244 Heft 5 v. 1.9.2015

OGH 29.4.2015, 9 ObA 38/15a

§ 15a BAG

Unter dem Begriff "Lehrzeit" in § 15a Abs 1 BAG ist die auf den Lehrling bezogene Ausbildungsdauer zu verstehen, die von einem Wechsel des Lehrberechtigten nicht berührt wird. Es kommt daher bei der Prüfung der Frage, zu welchem Termin die außerordentliche Auflösung möglich ist, nicht auf die im Lehrvertrag individuell vereinbarte Dauer des Lehrverhältnisses, sondern auf die für den Lehrberuf generell festgelegte Lehrzeit gem § 6 Abs 1 und 2 BAG iVm § 7 Abs 1 lit b BAG an.

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