OGH 28.5.2015, 9 ObA 50/15s
§ 15 BAG
Der Kl war bei der Bekl von 1.8.2011 bis 13.11.2013 als Lehrling ab dem zweiten Lehrjahr im Lehrberuf Mechatroniker beschäftigt. Er wurde für den Schaltschrankbau und Kabelzieharbeiten eingesetzt. Trotz entsprechender Maschinen führte er keine Dreh-, Fräs- oder Schweißarbeiten durch, erwarb nur unzureichende Kenntnisse in der Pneumatik, durfte die CNC-Programmiermaschine nicht bedienen und erstellte auch keine SPS-Steuerungsprogramme. Nach dem Berufsschulbesuch im dritten Lehrjahr war der Kl überzeugt, dass ihm wesentliche Ausbildungsinhalte fehlen würden. Es führten aber weder Gespräche seines Vaters mit dem Geschäftsführer der Bekl noch Interventionen der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer zu einer Ausbildungsänderung. Da er von der Bekl auch nicht für externe Kurse in einem technischen Ausbildungszentrum freigestellt wurde, löste der Kl das Lehrverhältnis gem § 15 Abs 4 lit b BAG vorzeitig auf und begehrte Kündigungsentschädigung.