OGH 28.5.2015, 9 ObA 55/15a
§ 33 (Wiener) BO 1994
Der AN ist bei der Stadt Wien seit 1.12.2009 in der Bedienstetengruppe der Rettungssanitäter tätig. Mit Wirksamkeit zum 1.8.2013 wurde er in die Bedienstetengruppe der Notfallsanitäter überreiht, seitdem erhält er auch die für Notfallsanitäter vorgesehene Zulage gem Pkt 18. der Beilage E-II/IV/70 des Nebengebührenkatalogs (der eine Verordnung auf Basis von § 33 BO 1994 darstellt).