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Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts: Unzulässige Kürzung einer Betriebspension

EntscheidungenArbeitsrechtBianca SchrittwieserDRdA-infas 2015/172DRdA-infas 2015, 235 Heft 5 v. 1.9.2015

OGH 29.4.2015, 9 ObA 10/15h

Art 157 AEUV

Der Kl war seit 1975 beim bekl Sozialversicherungsträger beschäftigt und wurde wegen Inanspruchnahme der Korridorpension am 1.9.2011 in den Ruhestand versetzt. Er bezog schließlich ab September 2012 eine Dienstordnungspension, die aber aufgrund einer Übergangsbestimmung im KollV gekürzt wurde: Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte den in § 253b Abs 1 ASVG – iVm § 607 Abs 10, 12 bzw 14 ASVG – genannten Lebensmonat vollendet, wurde die Bemessungsgrundlage um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung leistete die Bekl dem Kl nur die gekürzte Pension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension. Dagegen erhob der Kl Klage und vertrat den Standpunkt, dass ihm die Dienstordnungspension ungekürzt zustehe. Die Kürzung stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, denn Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, müssten keine Kürzung ihrer Pension hinnehmen. Die Vorinstanzen gaben dem Kl Recht. Dagegen richtete sich die Revision der Bekl.

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