OGH 26.2.2015, 8 ObA 59/14f
§ 105 Abs 5 ArbVG
Glaubhaftmachung iSd § 105 Abs 5 ArbVG ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern eine solche der Tatsachenfeststellung. Es ist nicht entscheidend, ob das vom AG bescheinigte Motiv in rechtlicher Hinsicht "gravierend" genug ist, um eine Kündigung "zu rechtfertigen"; vielmehr bedarf es nachvollziehbarer Feststellungen, die erkennen lassen, ob das vom AN oder das vom AG behauptete Motiv letztlich für die Kündigung ausschlaggebend bzw überwiegend ausschlaggebend war.