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Ist der Zugang einer Stellenzuweisung per Post strittig, trifft das AMS die Beweispflicht für die Zustellung

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtJutta KeulDRdA-infas 2015/123DRdA-infas 2015, 152 Heft 3 v. 1.5.2015

BVwG 9.3.2015, W228 2013604-1

§ 10 AIVG

Einem Arbeitslosen wurde die Notstandshilfe für sechs Wochen gesperrt, da er sich auf eine Stellenzuweisung des AMS zu spät beworben hätte. Das AMS hatte die Stelle am 15.7.2014 postalisch zugewiesen und ging unter Zugrundelegung eines Postlaufes von höchstens drei Tagen davon aus, dass der Arbeitslose den Brief am 18.7.2014 erhalten hätte. Seine Bewerbung bei der Firma, die am 28.7.2014 erfolgte, sei daher verspätet und er habe somit das Zustandekommen dieser Beschäftigung vereitelt. Der Arbeitslose brachte dagegen vor, dass er die Zuweisung erst am 24. oder 25.7.2014 per Post erhalten und sich daher rechtzeitig beworben habe.

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