BVwG 26.2.2015, G312 2014700-1
§ 10 AlVG
Einem Arbeitslosen wurde vom AMS eine Stelle als Produktionsmitarbeiter in der Metallindustrie zugewiesen. Beim Vorstellungsgespräch wies er darauf hin, dass er nur als Pflasterer arbeiten wolle, andernfalls würde er sofort nach der Arbeitsaufnahme in den Krankenstand gehen, und auf diese Stelle bewerbe er sich nur deshalb, weil das AMS ihn dazu gezwungen habe. Die Firma teilte dem AMS den Ablauf des Bewerbungsgespräches mit, woraufhin das AMS die Notstandshilfe mit Bescheid mangels Arbeitswilligkeit für acht Wochen einstellte.