EuGH 5.2.2015, C-117/14 , Grima Janet Nisttahuz Poclava/Jose María Ariza Toledano
RL 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Eine bolivianische Köchin war bei einem Hotelunternehmen mit einem unbefristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag ab 16.1.2013 beschäftigt. Dieser Vertrag fiel in die Kategorie der "unbefristeten Arbeitsverträge zur Unterstützung der Unternehmer" und enthielt eine Klausel, dass die Probezeit in jedem Fall ein Jahr betrage. Mit Schreiben vom 31.5.2013 wurde ihr Arbeitsverhältnis beendet, da sie die Probezeit nicht bestanden habe. Dagegen erhob die Köchin Klage. Im Rahmen des Verfahrens kamen dem zuständigen Gericht Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Probezeitregelung. Es stellte daher dem EuGH zusammengefasst die Frage, ob eine Probezeit von einem Jahr mit dem Unionsrecht – konkret mit der RL 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge und der EGRC – vereinbar sei.