EuGH 12.2.2015, C-396/13 , Sähköalojen ammattiliitto, ECLI:EU:C:2015:86
Der Mindestlohn gem der Entsende-RL ist nach dem Recht jenes Mitgliedstaates zu ermitteln, in dem der AN eingesetzt wird. Soll eine Geldleistung nicht tatsächlichen Aufwand, sondern allgemein Nachteile ausgleichen, die den entsendeten AN auf Grund der Entfernung von ihrem gewohnten Umfeld entstehen, sind sie Bestandteil des Mindestlohns nach der Entsende-RL. Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen dürfen den Anspruch auf den Mindestlohn nicht verringern. Der Mindestlohn nach der Entsende-RL ist maßgeblich für das Urlaubsentgelt – unabhängig vom Urlaubsort.