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Sonderzahlungen bei "Zwangsteilzeit" werden nicht nach der Betriebsvereinbarung über freiwillige Teilzeit berechnet

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2015/114DRdA-infas 2015, 141 Heft 3 v. 1.5.2015

OGH 18.12.2014, 9 ObA 97/14a

§ 7 KollV Bord Tyrolean

Im Betrieb der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH wurde zum Erhalt der Arbeitsplätze von Co-Piloten bis 31.12.2011 Kurzarbeit und danach eine wiederum für alle Co-Piloten geltende befristete Teilzeitarbeit (sogenannte "Zwangsteilzeit") eingeführt, die am 31.5.2012 endete. Die Regelungen über die Kurzarbeit bzw die anschließende "Zwangsteilzeit" wurden in einer BV (BV B 16) und in einem Zusatz-KollV festgelegt, wobei dieser zwar Bestimmungen über die Sonderzahlungen während der Kurzarbeit, aber keine für die Zeit der danach anschließenden Zwangsteilzeit enthielt.

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