OGH 18.12.2014, 9 ObA 97/14a
§ 7 KollV Bord Tyrolean
Im Betrieb der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH wurde zum Erhalt der Arbeitsplätze von Co-Piloten bis 31.12.2011 Kurzarbeit und danach eine wiederum für alle Co-Piloten geltende befristete Teilzeitarbeit (sogenannte "Zwangsteilzeit") eingeführt, die am 31.5.2012 endete. Die Regelungen über die Kurzarbeit bzw die anschließende "Zwangsteilzeit" wurden in einer BV (BV B 16) und in einem Zusatz-KollV festgelegt, wobei dieser zwar Bestimmungen über die Sonderzahlungen während der Kurzarbeit, aber keine für die Zeit der danach anschließenden Zwangsteilzeit enthielt.