OGH 18.12.2014, 9 ObA 117/14t
§ 1 JN
Die Kl, die als Vertragsbedienstete in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zur bekl Stadt steht, wurde auf Antrag des Bürgermeisters per Beschluss des Gemeinderats auf drei Jahre befristet zur Magistratsdirektorin bestellt. Die Kl behauptete im Verfahren die Unzulässigkeit und damit Rechtsunwirksamkeit der Befristung; jedenfalls aber habe sie einen (privatrechtlichen) Anspruch auf Verlängerung ihrer Verwendung als Magistratsdirektorin aufgrund der Verletzung des § 35h Satz 2 der Vertragsbedienstenordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt 1985 (VBO 1985), mit dem die Bestellung verknüpft worden sei. § 35h Satz 2 VBO 1985 sieht vor, dass nach positiver Beurteilung der Funktionsausübung durch die Objektivierungskommission und den Stadtsenat die Verlängerung der Betrauung auf unbestimmte Zeit vorzunehmen ist.