OGH 18.12.2014, 9 ObA 123/14z
§ 6 Abs 1 ARG
Wird ein AN in den letzten drei Stunden vor seinem vorgesehenen Arbeitsbeginn der Folgewoche zu einem außertourlichen Arbeitseinsatz verpflichtet, hat er Anspruch auf Ersatzruhe. Die Berechnung des zu gewährenden mindestens 36 Stunden umfassenden Ruhezeitraums vor dem Ende der Wochen(end)ruhe bzw dem Arbeitsbeginn der Folgewoche hat vom vorgesehenen und nicht dem tatsächlichen Arbeitsbeginn aus zu erfolgen.