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Für bereits fixierte Ersatzruhetage kann Urlaub nicht vereinbart werden

EntscheidungenArbeitsrechtDoris LutzDRdA-infas 2015/102DRdA-infas 2015, 132 Heft 3 v. 1.5.2015

OGH 23.1.2015, 8 ObA 1/15b

§ 6 Abs 5 ARG

Eine teilzeitbeschäftigte Arbeiterin hatte eine Sechstagewoche vereinbart. Die Diensteinteilung erfolgte regelmäßig im Zweiwochenrhythmus derart, dass sie nach je zwölf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zwei Tage hintereinander (Samstag und Sonntag) frei hatte. Sie bekam nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt und Samstage nur dann, wenn für diesen Zeitraum eine Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs oder Krankenstandes erfolgte. Ersatzruhe für die Arbeitsleistungen während der Wochenendruhe in jeder Woche 1 des zweiwöchigen Turnus war nur teilweise (an Samstagen) gewährt und nie bezahlt worden. Das Berufungsgericht sprach fehlendes Entgelt für Ersatzruhetage zu. Der OGH hatte nur mehr über einen Restbetrag betreffend solche Ersatzruhetage abzusprechen, für die nach der Fixierung als Ersatzruhetage Urlaub vereinbart worden war. Es stellte sich daher die Frage, welche Regelung (jene zum Entgelt bei Urlaubskonsum oder jene zur Entlohnung während der Ersatzruhe) Vorrang hat, also ob für einen bereits festgelegten Ersatzruhezeitraum überhaupt Urlaub vereinbart werden kann. Der OGH stellte fest, dass der um seine Wochenruhe gebrachte AN dafür innerhalb der folgenden Woche zwingend bezahlte Freizeit im gleichen Ausmaß erhalten soll. Derartige Zeiten dürfen demnach nicht gehortet werden. Deshalb hat die AN an den noch strittigen Samstagen mit der bezahlten Freizeit konkret Ersatzruhe und nicht Urlaub verbraucht. Einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für die somit noch nicht verbrauchten Urlaubstage hat die (anwaltlich vertretene) Kl aber nicht geltend gemacht, weshalb ihr der noch offene Betrag nicht zugesprochen werden konnte.

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