EuGH 5.2.2015, C-317/14 , Europäische Kommission/Königreich Belgien
Art 45 AEUV
Die belgische Verfassung definiert vier Sprachgebiete (französisch, niederländisch, deutsch und zweisprachig), dh vier gesonderte Teile des nationalen Hoheitsgebiets mit einheitlichen Regeln für den Sprachengebrauch, insb in Verwaltungsangelegenheiten. Bei der Besetzung lokaler Dienststellen im französischen und deutschen Sprachgebiet müssen die Bewerber einen Nachweis ihrer Sprachkenntnisse erbringen. Dass dieser Nachweis aber nur durch eine einzige Art von Bescheinigung nachzuweisen