OGH 27.11.2014, 9 ObA 111/14k
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
Mit dem Eintrag im öffentlichen Bereich von Facebook hat der AN, ein Hauptkassier einer Bank, seine Anfrage (ob "die EUR 15.000,00 nochmals aufgetaucht" sind) gerade nicht im privaten Bereich gehalten, sondern einer großen Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Genauso gut hätte er seine Anfrage in eine Tageszeitung setzen können. Die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit erfolgte zu Recht.