EuGH 18.12.2014, C-523/13 – Larcher/Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
Art 3 Abs 1 VO (EWG) 1408/71
Herr Larcher, ein österreichischer AN, war 29 Jahre in Deutschland und anschließend ab 1.12.2000 in Österreich versicherungspflichtig vollzeitbeschäftigt. Von März 2004 bis September 2006 reduzierte er im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung seine Arbeitszeit auf 40 % seiner bisherigen wöchentlichen Normalarbeitszeit. Seit 1.10. bezieht er eine österreichische "vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer". Daneben bezieht er seit Juni 2009 eine deutsche "Altersrente für langjährig Versicherte". Diese beiden Renten sind unstrittig. Im Februar 2006 beantragte Herr Larcher bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd die Gewährung einer sogenannten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, die ihm mit der Begründung abgelehnt wurde, er erfülle eine Voraussetzung nach deutschem Recht, nämlich die Reduktion der Arbeitszeit auf exakt 50 % im Rahmen der Altersteilzeit, nicht.