EuGH 11.11.2014, C-530/13 – Schmitzer
Art 2 Abs 1 u 2 lit a, Art 6 RL 2000/78/EG
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichtes soll die in Rede stehende Regelung vor allem ein diskriminierungsfreies Besoldungs- und Vorrückungssystem schaffen. Die österreichische Regierung hebt außerdem hervor, dass dem Reformgesetz Haushaltserwägungen zugrunde lagen. Diese Ziele können es jedoch nicht rechtfertigen, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig durch die Reform eines diskriminierenden Systems festgeschrieben wird und ist nicht geeignet für die vom früheren System benachteiligten Beamten, ein diskriminierungsfreies System zu schaffen.