OGH 29.10.2014, 9 ObA 95/14g
§§ 4 Abs 2 und 4, 4a Abs 2 Z 1 VBG
Eine Vertragslehrerin wurde angestellt, um an einer Schule zwei dem Landesschulrat befristet dienstzugeteilte Mathematiklehrerinnen für das Schuljahr 2011/2012 zu vertreten. Infolge der Verlängerung der Dienstzuteilungen der beiden Mathematiklehrerinnen für das Schuljahr 2012/13 wurde der gem § 36 VBG befristete Sondervertrag der Lehrerin mit einem schriftlichen Nachtrag um dieses Schuljahr verlängert. Dass es sich auch hierbei um eine Vertretungsstelle handelte, musste ihr nicht zuletzt aufgrund der Ausschreibung, die explizit einen Hinweis auf die Vertretung enthielt, bewusst sein.