OGH 29.10.2014, 9 ObA 91/14v
§ 1 Abs 2 Z 6 AZG
Die vom Gesetzgeber in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 6 AZG verwendeten Begriffe "Lehr- und Erziehungskräfte" sowie "Unterrichts- und Erziehungsanstalten" sind alternativ auszulegen, also iS von Lehrkräfte oder Erziehungskräfte sowie Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten.