OGH 25.11.2014, 8 ObA 67/14g
§ 18 Abs 2 AZG
Ein AN war als Pistenraupenfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangte der KollV für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen zur Anwendung. Die Lohnverrechnung erfolgte auf Basis der Arbeitsaufzeichnungen des AN dergestalt, dass unter Zugrundelegung des § 8 Z 1 des anzuwendenden KollV bis zur 173. Stunde im Monat die Entlohnung als Normalstunde vorgenommen und Überstunden erst bei Überschreitung einer Normalarbeitszeit von 173 Stunden pro Monat vergütet wurden. § 6 Z 1 Abs 2 KollV erlaubt die Durchrechnung der Normalarbeitszeit so, dass in der einzelnen Kalenderwoche bis zu 60 Stunden geleistet werden können.