OGH 29.9.2014, 8 ObA 57/14m
§ 2d Abs 4 AVRAG
Der in § 2d Abs 4 AVRAG festgelegte Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes stellt in den Z 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw den begründeten vorzeitigen Austritt iSd traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab. Z 3 leg cit ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der AN wegen Mutterschaft nach § 15r MSchG zu erweitern.