OGH 29.9.2014, 8 ObA 52/14a
§ 45 ZPO
Kurz nach dem Ende eines einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisses hatte die AN erfahren, dass sie schon vorher schwanger gewesen war. Sie hatte unverzüglich den AG unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung verständigt, die dieser jedoch als unzureichend empfunden hatte. Die AN hatte in der Folge erfolgreich in einem Vorverfahren auf Fortbestand des aufrechten Arbeitsverhältnisses geklagt. (Nach der Rsp des OGH ist eine einvernehmliche Auflösung in Unkenntnis der bestehenden Schwangerschaft aufgrund einer Analogie zu den §§ 10 Abs 2 und 10a MSchG unwirksam [8 ObA 76/06v; 9 ObA 10/06w].)