OGH 29.9.2014, 8 ObA 61/14z
Art 12 Z 2 KollV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe
Durch das Verhalten eines AN war die Auflösung des Vertrages mit einem ständigen Auftraggeber des AG am 15.3.2012 verursacht worden, wodurch dem AG ein Schaden entstand. Vorprozessual hat der AG dazu in einem Schreiben vom 14.5.2012 an die den AN vertretende Arbeiterkammer im Wesentlichen aber lediglich ausgeführt, dass wegen des Auftragsverlustes fünf Lkws "stehen" würden und Schadenersatz verlangt werde, wobei die Höhe der Forderung noch nicht feststehe. Eine nähere Konkretisierung der Schadenshöhe ist erst im vorliegenden Verfahren – außerhalb der Verfallsfrist – erfolgt. Dass die hier in Rede stehende Forderung des AG von der Verfallsklausel des anzuwendenden KollV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe (Notwendigkeit der schriftlichen Geltendmachung innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens) umfasst ist, ist zwischen den Parteien nicht strittig.