OGH 22.7.2014, 9 ObA 20/14b
§§ 2 Abs 1 und 6 UrlG
Das Urlaubsgesetz geht klar von einem grundsätzlich in ganzen Wochen zu verbrauchenden "kalendarischen" Urlaubsanspruch iS eines Erholungszeitraums (das ist vom ersten Kalendertag nach Arbeitsende bis zum letzten Kalendertag vor Arbeitsantritt) aus. Dieser ist völlig unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsausmaß, so dass sich bei einer Veränderung des Beschäftigungsausmaßes auch nichts am Urlaubsanspruch ändert.